/ Satzung
FORUM BAUKULTUR
Im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm
Art. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
“FORUM BAUKULTUR im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm“.
- Der Verein hat seinen Sitz in 85276 Pfaffenhofen a. d. Ilm.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 2 Zweck des Vereins
- Der Verein will dazu beitragen, den Blick für baukulturelle Anliegen/Aufgaben zu schärfen. Dies soll insbesondere durch Förderung der Bildung, des Verbraucherschutzes sowie durch Verbraucherberatung erfolgen.
- Als Anliegen/Aufgaben werden insbesondere verstanden:
- Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur
- qualitätsvolle, landschaftsverträgliche Architektur
- zeitgemäßer und umweltverträglicher Städtebau / Ortsplanung
- Wertschätzung, Schutz und Pflege des architektonischen Erbes und der gewachsenen Kulturlandschaft als Verpflichtung für die Gestaltung der Zukunft (Tradition pflegen, Fortschritt planen)
- Anerkennung und Förderung qualitativ hochwertigen Planens und Bauens als wichtiger Standort- und Wirtschaftsfaktor
- Zukunftsorientiertes (innovatives) Bauen im Verbund aller (Bauherr / Architekt / Fachingenieure / Fachbehörden / Bauverwaltungen / Handwerker / Künstler etc.).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von bzw. Beteiligung an Kulturveranstaltungen, Ausstellungen, Forumsdiskussionen, Vortragsveranstaltungen, Informationsreisen und Besichtigungen.
Der Verein kann im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben seine Mittel auch an andere steuerbegünstigte Körperschaften des Privatrechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung für deren steuerbegünstigte Zwecke weiterleiten.
Art. 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dementsprechend werden keine kostenpflichtigen Beratungen durchgeführt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Art. 4 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
- Außerordentliche, unterstützende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche die Zwecke des Vereins fördern wollen. Fördernde Mitglieder können beratende Funktion ausüben, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, stimmberechtigt und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
Art. 5 Beginn der Mitgliedschaft
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche, an die Vereinsvertretung gerichtete
Beitrittserklärung. Über den Beitritt entscheidet die Vereinsvertretung nach freiem Ermessen. Die Ablehnung durch die Vereinsvertretung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. - Auf Vorschlag der Vereinsvertretung können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Ehrenmitglieder ernannt werden.
Art. 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der freiwillige Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber der Vereinsvertretung zu erklären.
- Die Vereinsvertretung kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn es seine Vereinspflichten verletzt oder nicht erfüllt, den Zwecken oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.
Art. 7 Mittel / Finanzen
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden, Zuschüssen und sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
Art. 8 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, fällig zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres).
- Die Höhe des jährlichen Beitrages wird dem freien Ermessen der Mitglieder anheim gestellt; der Mindestbeitrag wird mit € 80,00 festgesetzt. Der ermäßigte Beitrag für Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose beträgt € 20,00. Bei mehreren Mitgliedern aus einer Familie, einem Büro oder einer Firma wird ein Mitgliedsbeitrag von € 80,00 festgelegt und für jedes weitere Mitglied ein Rabatt von jeweils € 40,00 gewährt. Für neue Mitglieder wird der Jahresbeitrag ab dem Aufnahmemonat anteilig erhoben.
Art. 9 Mitgliederversammlung / Vereinsvertretung
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vereinsvertretung.
- Aus den Reihen der Mitglieder (Mitgliederversammlung) wird in geheimer Wahl die Vereinsvertretung gewählt. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Vereinsvertretung des Vereins Forum Baukultur besteht aus mindestens 5, maximal aus 7 Vereinsmitgliedern, die nicht fördernde Mitglieder sein dürfen.
Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Eine genaue Verteilung von Ämtern und Personen ist an dieser Stelle nicht vorgesehen. - Vereinsvertretung wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Wahlperiode der erstgewählten Vereinsvertretung endet am 31.12.2002.
Wiederwahl ist zulässig.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes aus der Vereinsvertretung kann ein Ersatzvertreter für die restliche Amtszeit durch die Vereinsvertretung bestellt werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden sind Neuwahlen erforderlich. - Die Vereinsvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Förderung der Ziele des Vereins
b. Formulieren und verteilen von Aufgaben
c. Ausführung von Vereinsbeschlüssen
d. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
e. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
- Die Vereinsvertretung vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils in Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Die Vereinsversammlung entscheidet durch Beschluss in den Vertretersitzungen, die mindestens zweimal jährlich stattfinden und über die jeweils eine Niederschrift zu fertigen ist, die vom vorsitzenden Vereinsvertreter oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
Zu den Vertretersitzungen lädt der Vorsitzende schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Vereinsvertretung ist verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Mitgliederversammlung abzugeben. - Die Vereinsvertretung arbeitet ehrenamtlich und fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Entstehende Aufwendungen können auf Nachweis ersetzt werden.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Hierüber ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.
Zu den Mitgliederversammlungen lädt die Vereinsvertretung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder an. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts
b. Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
c. Entlastung der Vereinsvertretung
d. (im Wahljahr) Wahl und Abberufung der Vereinsvertretung
e. Änderung der Satzung
f. Auflösung des Vereins
- Auf schriftlichen Antrag der Vereinsvertretung oder von mindestens 1/3 der Mitglieder hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
- Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Sitzungsprotokoll schriftlich niederzulegen. Dieses wird vom vorsitzenden Vereinsvertreter oder dessen Vertreter unterzeichnet. Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse nach Art. 10 und Art. 11 Nr. 1
Art. 10 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer einfachen Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 11 Auflösung und Zweckänderung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Verbraucherschutz.